Verhaltenstipps Unfall

1.   Soweit möglich: Fotos machen, z.B. mit dem Handy!

 

Kann z.B. die Endstellung von Fahrzeugen unmittelbar nach dem Unfall (Kollisionsendstellung) anhand von Fotoaufnahmen unwiderleglich dokumentiert werden, kann dies für die spätere Sachverhaltsschilderung und Geltendmachung der Ersatzansprüche der entscheidende Beweis sein.

 

2.   Rechtsanwalt

 

Kontaktieren Sie nach Möglichkeit Ihren Rechtsanwalt so früh als möglich. Er gibt Ihnen wertvolle Hinweise und Ratschläge für das weitere Vorgehen!

 

3.    Zeugen „sichern“

 

War jemand vor Ort, der ggf. als unbeteiligter Zeuge Angaben zum Unfallhergang machen könnte? Sie benötigen Name und Adresse, manchmal genügt auch zumindest eine Telefonnummer.

 

4.    Vorsicht Flucht!

 

Jeder Unfallbeteiligte muss seine vollständigen Personalien den anderen Unfallbeteiligten zur Verfügung stellen; am besten von sich aus anbieten und weitergeben, nicht nur oder erst auf Anforderung. Wer sich ohne Angabe seiner Personalien vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar (Unfallflucht, § 142 StGB)

 

5.    Kein Schuldanerkenntnis!

 

Bedenken Sie, dass Sie sich nach einem Unfall in der Regel in einer Schocksituation befinden. Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab. Erstens hat es vor Gericht ohnehin nur eingeschränkte Bedeutung, da Sie die Haftungslage als in der Regel Laie in diesen Angelegenheiten nicht beurteilen können, insbesondere in der Sondersituation unmittelbar nach dem Unfall. Zweitens sind Sie gegenüber Ihrem eigenen Haftpflichtversicherer verpflichtet, sich nicht zur Haftung zu äußern. Dafür ist alleine Ihre Versicherung zuständig.

 

6.    Polizei?

 

Die Polizei zu rufen, ist oft das erste, was die Unfallbeteiligten unternehmen, wohl in der Meinung, diese würde sofort den Streit und die Haftung entscheiden. Die Beamten sind dazu aber grundsätzlich nicht oder nur in eingeschränktem Maße im Stande. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit der Beamten darauf, die Personalien zwischen den Beteiligten auszutauschen. Das können Sie auch selbst. Vielmehr gehen die Beteiligten das Risiko ein, dass die Beamten eine Verwarnung gegen einen oder mehrere Unfallbeteiligte aussprechen, z.B. wegen der Verursachung des Unfalls generell oder weil die Unfallstelle nicht sofort geräumt wurde.

 

Eine Ausnahme besteht bei Personenschaden: wurde ein Unfallbeteiligter verletzt, ist die Polizei gehalten, auf jeden Fall den Unfall aufzunehmen, da gegen den Schädiger dann zumindest ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie groß oder schwer die Verletzung ist. Auch bei Schürfwunden oder „einfachem HWS“ kommt die Polizei und nimmt den Unfall mit ernsthaften Ermittlungen auf (idR. verbleibt es also nicht nur beim Austausch der Personalien zwischen den Beteiligten).

 

7.   Rechtsanwalt

 

Sofern Sie einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, tun Sie das so früh wie möglich. Sie erleichtern damit nicht nur dem Anwalt die Arbeit, denn er kann die Beratung und Korrespondenz von Anfang an steuern und muss in dieser Hinsicht nichts aufarbeiten. Insbesondere sichern Sie sich aber Ihre Erfolgsaussichten auf eine optimale Regulierung! Von der ersten Meldung der Unfallschilderung gegenüber der gegnerischen Versicherung hängt oft das Wohl und Wehe der erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung ab. Bedenken Sie, dass Ihre gute Absicht, der gegnerischen Versicherung entgegenzukommen idR nicht belohnt, sondern ausgenutzt wird. Die Sachbearbeiter bei der Versicherung sind Profis und dienen deren Arbeitgeber.

 

8.    Gedächtnisnotiz

 

Sammeln Sie möglichst alle verfügbaren Umstände und Daten in einer persönlichen Aktennotiz (wer, was, wann, wo, wie etc.). Manchmal können Kleinigkeiten die Haftung mitentscheiden (z.B. Wetter, Licht, besondere Ampelschaltung). Kommt es zum Streit zwischen den Beteiligten, kann es Monate dauern, bis Sie wieder danach gefragt werden. Schaffen Sie sich daher einer Gedächtnisstütze.

 

9.    Meldung an die eigene Versicherung

 

Sofern in Frage kommt, dass man den Unfall zumindest mitverschuldet hat, empfiehlt sich auch eine Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung mit dem Inhalt, wo ein Unfall war und wer beteiligt war. Die Einzelheiten können Sie Ihrer Versicherung auch noch nachträglich melden, also insbesondere ein genaue Sachverhaltsschilderung. Denn Sie beauftragen eventuell ja noch einen Rechtsanwalt, der sich dann auch darum kümmern könnte. Von der ersten vollständigen  Unfallschilderung kann im Ablauf der Regulierung viel abhängen.

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© Rechtsanwalt Tony Blasig 2017