"Ich mache vorläufig keine Angaben"

Für den Beschuldiger im Bußgeldverfahren bzw. Strafverfahren gilt grundsätzlich: Schweigen ist Gold, zumindest ist grundsätzlich ratsam, nicht unmittelbar vor Ort den erstermittelnden Beamten gegenüber Aussagen zu machen, sondern allenfalls nach Rücksprache und Beratung mit einem Rechtsanwalt. Ihre Aussage kann immer zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, falls eine Einlassung überhaut erfolgen soll. Vorerst gilt aber immer, insbesondere auch gegenüber den gerade am "Tatort" ermittelnden Beamten, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann. Dies geschieht mit den einfachen Worten: "Ich mache vorläufig keine Angaben." Dieses Aussageverweigerungsrecht bezieht sich nur nicht auf die Personalien (Name, Wohnort), diese müssen angegeben bzw. über den Ausweis bestätigt werden.

 

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Einlassung gegenüber den Behörden erspart dem Beschuldigten häufig Nachteile in Bezug auf die Tatfolgen, sei es dass eine Verurteilung abgewendet werden kann oder ein Ermittlungsverfahren wieder zur Einstellung gebracht werden kann, ggf. gegen Auflage.

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© Rechtsanwalt Tony Blasig 2017