Beispielhaft für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietsache, die immer wieder zu klären sind:
Darf der Mieter einen Hund in der Wohnung halten?
Grundsätzlich ist die Tierhaltung erlaubt im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen berechtigten Interessen.
Hierzu die erging eine Grundsatzentscheidung des BGH (VIII ZR 340/06):
„Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (…).“ (BGH a.a.O.)