Ersatzansprüche bei Körperverletzung

Erster Rat: Nach einem Verkehrsunfall/Schadensereignis möglichst unmittelbar zum Arzt.

Wichtig: Grundsätzlich sind nur ärztliche Diagnosen uneingeschränkt verwertbar. Das gilt nicht für Diagnosen bzw. Stellungnahmen eines Physiotherapeuten, Osteopathen, Heilpraktikers.

 

Um Ansprüche wegen Personenschadens/Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall (oder anderweitigem Schadensereignis) erfolgreich geltend machen zu können, sollte sich der Geschädigte möglichst unverzüglich zum Arzt begeben. Gerade bei nicht so schwerwiegenden Verletzungen oder Verletzungen, die in der Regel auch schnell wieder abklingen und verheilen, hängt von einer unmittelbaren ärztlichen Diagnose und Feststellung der Beschwerden ab, ob der Versicherer (bzw. allgemein der Schädiger) überhaupt und ggf. in welcher Höhe leistungspflichtig ist. Denn kann der Geschädigte trotz aller darauf hindeutenden Umstände nicht den Nachweis führen, dass seine Verletzungen von dem Schadensereignis herrühren (weil z.B. bis zum ersten Arztbesuch einige Tage verstrichen sind), bestreiten die Versicherer gerne die Kausalität (Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verletzung). In der Praxis führt dies häufig zumindest zu einer verzögerten oder verminderten Regulierung, kann aber auch im ungünstigsten Fall dazu führen, dass im Gerichtsverfahren der Nachweis der Kausalität geführt werden muss, aber nicht gelingt. Der Geschädigten kann dann auch leer ausgehen.

Beispiel: Nach einer Unfallverletzung tritt ein weiteres Schadensereignis hinzu (z.B. Haushalts- oder Sportunfall), das möglicherweise die gleichen Verletzungen auslösen oder verschlimmern könnte. Wurde nach dem ersten Schadensereignis die ärztliche Diagnose versäumt, kann auch ein Arzt oder Gutacher Schwierigkeiten haben, Verletzungen einem bestimmten Schadensereignis zuzuordnen. Ersatzansprüche können daran ggf. scheitern, denn der Versicherer/Schädiger kann den Einwand erheben, dass der Nachweis des Zusammenhangs mit dem eigentlichen Schadensereignis nicht geführt werden kann.

Schmerzensgeld

Jedem bekannt ist der Anspruch des Geschädigten einer Körperverletzung auf Schmerzensgeld. Er soll die eigentlich nicht messbare Beeinträchtigung, die mit der Körperverletzung und all ihren Beschwerden verbunden ist, in Geld bemessen. Die Höhe des Schmerzensgelds ist Einzelfallentscheidung. Ein wenig Orientierungshilfe und Vergleichbarkeit schaffen sog. Schmerzensgeldtabellen, in denen Gerichtsentscheidungen zusammengetragen sind, die zu allen möglichen Verletzungen bestimmte Beträge Schmerzensgeld zugesprochen haben. Damit ist grundsätzlich eine Rahmen vorgegeben, der auf Grundlage insb. der ärztlichen Feststellungen und anwaltlicher Argumentation auszuschöpfen ist.

Beispiel: Halswirbelsäulen-Trauma („HWS“). Schmerzensgelder werden hier angesetzt zwischen € 0,- (i.W.: null) für Bagatellverletzungen (selten) bis hin zu € 1.000,- oder auch noch mehr, je nach Schweregrad der Verletzung, Dauer der Heilung uns sonstiger besonderer Umstände.

Beispiel: Halswirbelsäulen-Trauma („HWS“). Schmerzensgelder werden hier angesetzt zwischen € 0,- (i.W.: null) für Bagatellverletzungen (selten) bis hin zu € 1.000,- oder auch noch mehr, je nach Schweregrad der Verletzung, Dauer der Heilung uns sonstiger besonderer Umstände.

Haushaltsführungsschaden

Für die Zeit, in der der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses arbeitsunfähig oder nur eingeschränkt arbeitsfähig war, wird grundsätzlich auch für den persönlichen Wohnbereich angenommen, dass die Haushaltsführung aufgrund der Unfallverletzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Hierfür versucht man, Ansprüche zu stellen und zu beziffern. (Es führt nicht jede körperliche Beeinträchtigung zu einem solchen Anspruch. Sofern jedoch eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit mit 20 % oder mehr festgestellt ist, wird der Anspruch zumindest grundsätzlich gestellt.)

Der Anspruch berechnet sich auf Grundlage der konkret angegebenen oder pauschal angenommenen wöchentlichen Arbeitszeit für den Haushalt (Einkaufen, Kochen, Putzen, Gartenarbeit etc.), z.B. 30 Stunden (der „Normalzustand“). Dies wird in das Verhältnis gesetzt zur unfallbedingten Beschränkung, den Haushalt so zu führen wie vorher ohne die Beeinträchtigung, z.B. 30 % (der Schaden). Bei einem Stundensatz von z.B. € 8,50 errechnete sich daraus beispielsweise ein Betrag i.H.v. € 76,50 für eine Woche. Wäre die haushaltsspezifische Beeinträchtigung z.B. bei 100 %, errechnete sich daraus ein Betrag i.H.v. € 255,- (der Schadensersatzanspruch).

Feststellungsanspruch

Bei Verletzungen, die nicht ausschließen oder sogar befürchten lassen, dass Spätfolgen auftreten werden (z.B. nach einer Gelenksverletzung die Gefahr einer Arthrose, die sich aber erst nach Jahren ausbildet), kann der Geschädigte beanspruchen, dass der Versicherer/Schädiger erklärt, für unfallbedingte Spätfolgen auch weiterhin einzustehen (bis zu 30 Jahre). Ein Regelfall für diesen Feststellungsanspruch liegt z.B. auch bei Knochenrüchen vor.

Abfindungsvereinbarung

Gelegentlich bieten Versicherer dem Geschädigten, der unfallbedingt eine Körperverletzung erlitten hat, eine Schlusszahlung/Abfindung an (z.B. „wir zahlen noch € 500,00“). Gleichzeitig soll der Geschädigte jedoch sich mit dieser Schlusszahlung für weitere Ersatzansprüche abgefunden erklären. Der Geschädigte verzichtet insoweit auch auf seinen ggf. gegebenen Feststellungsanspruch. Der Vorteil für den Versicherer und das Risiko für den Geschädigten: Ist eine solche Vereinbarung zustande gekommen, ist es für den Geschädigten ausgeschlossen, weitere Ansprüche zu verfolgen.

Beispiel: Der Geschädigte erlitt einen Knochenbruch, der jedoch zunächst gut verheilt. Zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer kommt es sodann zum Abschluss einer Abfindungsvereinbarung. Erst danach bemerkt der Geschädigte, dass er noch gar nicht alle Auslagenbelege eingereicht hat. Nach Jahren stellt sich zudem heraus, dass die Unfallverletzung noch zu Spätfolgen führt (z.B. Arthrose). Will der Geschädigte nun die Erstattung der Belege geltend machen und weiteres Schmerzensgeld für die Arthrose beanspruchen, wird ihn der Versicherer auf die Abfindungsvereinbarung verweisen und erfolgreich die Ansprüche abwehren.

Zur Abwägung der Vorteile und Risiken einer Abwägungsvereinbarung sollte der Geschädigte sich sowohl mit seinem Arzt (wegen des Risikos der Spätfolgen nach Körperverletzung) als auch mit seinem Anwalt (rechtliche Risikobewertung) beraten. Sind Spätfolgen z.B. sicher absehbar, wird von einer Abfindungsvereinbarung abgeraten und der Feststellungsanspruch weiter verfolgt.

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© Rechtsanwalt Tony Blasig 2017